Gegen den Betrieb kann ein Verbot erteilt werden, wenn von ihm eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter oder von Anderen ausgeht. Ein Verbot bedeutet, dass die Arbeit unverzüglich abgebrochen werden muss und erst dann wieder aufgenommen werden darf, wenn die Arbeit auf eine vertretbare Weise ausgeführt werden kann.
Wenn es sich um ein ernstes Arbeitsschutzproblem handelt, kann gegen den Betrieb eine vollziehbare Anordnung verhängt werden. Eine vollziehbare Anordnung bedeutet, dass der Fehler unverzüglich zu beheben ist. Das Gewerbeaufsichtsamt kann dem Betrieb erlauben, eine temporäre Lösung einzuführen, bis es möglich ist, das Problem dauerhaft zu lösen.
Wenn der Betrieb eine Anordnung mit Frist erhält, bedeutet das, dass er seine Arbeit fortsetzen darf, er aber vor Ablauf der Frist eine dauerhafte Lösung finden muss. Das Gewerbeaufsichtsamt legt die Frist fest und stellt dabei sicher, dass diese ausreichend lang ist, damit der Betrieb eine gute und nachhaltige Lösung für das Problem finden kann.
Der Betrieb kann eine Anordnung ohne Verpflichtung zum Tätigwerden erhalten, wenn er gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen hat, aufgrund des Bescheides aber keine Maßnahmen einleiten muss. Dies kann z. B. geschehen, wenn der Betrieb das Problem löst, bevor die Besichtigung beendet wird.
Der Betrieb kann eine Untersuchungsanordnung erhalten, wenn das Gewerbeaufsichtsamt den konkreten Verdacht hat, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz bei den Arbeitsbedingungen nicht gewahrt bleibt. Eine Untersuchungsanordnung ist auch als Teil einer allgemeineren Untersuchung oder laufenden Kontrolle der Bedingungen, z. B. in einer Branche, möglich. Eine Untersuchungsanordnung bedeutet, dass der Betrieb Untersuchungen durchführen, Proben nehmen oder Kontrollen durchführen soll, um sicherzugehen, dass die Arbeitsbedingungen in Ordnung sind.
Der Betrieb kann eine Beratungsanordnung erhalten, wenn er die Anordnung zur Lösung eines ernsten oder komplexen Arbeitsschutzproblems erhält, das nur schwer zu lösen ist und das von der Vorschrift über die Verwendung von autorisierten Beratungsunternehmen im Arbeitsschutzbereich abgedeckt ist. Der Betrieb kann ebenso eine Beratungsanordnung erhalten, wenn er eine Anordnung zur Untersuchung des psychischen Arbeitsumfelds oder zur Substitution von Stoffen erhält, wenn er eine Anordnung über zahlreiche Arbeitsschutzprobleme erhält, oder wenn die Anordnung die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans für eine Baustelle umfasst.
Eine Beratungsanordnung bedeutet, dass der Betrieb ein autorisiertes Beratungsunternehmen beauftragen muss, das ihm bei der Lösung und Verhütung des Arbeitsschutzproblems helfen soll, auf das sich die Anordnung bezieht.
Eine Anleitung umfasst eine Information über die Arbeitsschutzbestimmungen oder Empfehlungen, wie ein bestimmtes Arbeitsschutzproblem behoben werden kann. Das Gewerbeaufsichtsamt gibt eine Anleitung, wenn es Arbeitsschutzverhältnisse im Betrieb gibt, die verändert werden können, jedoch keinen Anlass für einen Bescheid geben. Die Anleitung kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Eine Anleitung ist für den Betrieb nicht rechtlich bindend.