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Gegen den Betrieb kann ein Verbot erteilt werden, wenn von ihm eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter oder von Anderen ausgeht. Ein Verbot bedeutet, dass die Arbeit unverzüglich abgebrochen werden muss und erst dann wieder aufgenommen werden darf, wenn die Arbeit auf eine vertretbare Weise ausgeführt werden kann.
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Wenn es sich um ein ernstes Arbeitsschutzproblem handelt, kann gegen den Betrieb eine vollziehbare Anordnung verhängt werden. Eine vollziehbare Anordnung bedeutet, dass der Fehler unverzüglich zu beheben ist. Das Gewerbeaufsichtsamt kann dem Betrieb erlauben, eine temporäre Lösung einzuführen, bis es möglich ist, das Problem dauerhaft zu lösen.
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Wenn der Betrieb eine Anordnung mit Frist erhält, bedeutet das, dass er seine Arbeit fortsetzen darf, er aber vor Ablauf der Frist eine dauerhafte Lösung finden muss. Das Gewerbeaufsichtsamt legt die Frist fest und stellt dabei sicher, dass diese ausreichend lang ist, damit der Betrieb eine gute und nachhaltige Lösung für das Problem finden kann.
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Der Betrieb kann eine Anordnung ohne Verpflichtung zum Tätigwerden erhalten, wenn er gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen hat, aufgrund des Bescheides aber keine Maßnahmen einleiten muss. Dies kann z. B. geschehen, wenn der Betrieb das Problem löst, bevor die Besichtigung beendet wird.
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Der Betrieb kann eine Untersuchungsanordnung erhalten, wenn das Gewerbeaufsichtsamt den konkreten Verdacht hat, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz bei den Arbeitsbedingungen nicht gewahrt bleibt. Eine Untersuchungsanordnung ist auch als Teil einer allgemeineren Untersuchung oder laufenden Kontrolle der Bedingungen, z. B. in einer Branche, möglich. Eine Untersuchungsanordnung bedeutet, dass der Betrieb Untersuchungen durchführen, Proben nehmen oder Kontrollen durchführen soll, um sicherzugehen, dass die Arbeitsbedingungen in Ordnung sind.
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Der Betrieb kann eine Beratungsanordnung erhalten, wenn er die Anordnung zur Lösung eines ernsten oder komplexen Arbeitsschutzproblems erhält, das nur schwer zu lösen ist und das von der Vorschrift über die Verwendung von autorisierten Beratungsunternehmen im Arbeitsschutzbereich abgedeckt ist. Der Betrieb kann ebenso eine Beratungsanordnung erhalten, wenn er eine Anordnung zur Untersuchung des psychischen Arbeitsumfelds oder zur Substitution von Stoffen erhält, wenn er eine Anordnung über zahlreiche Arbeitsschutzprobleme erhält, oder wenn die Anordnung die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans für eine Baustelle umfasst.
Eine Beratungsanordnung bedeutet, dass der Betrieb ein autorisiertes Beratungsunternehmen beauftragen muss, das ihm bei der Lösung und Verhütung des Arbeitsschutzproblems helfen soll, auf das sich die Anordnung bezieht.
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Eine Anleitung umfasst eine Information über die Arbeitsschutzbestimmungen oder Empfehlungen, wie ein bestimmtes Arbeitsschutzproblem behoben werden kann. Das Gewerbeaufsichtsamt gibt eine Anleitung, wenn es Arbeitsschutzverhältnisse im Betrieb gibt, die verändert werden können, jedoch keinen Anlass für einen Bescheid geben. Die Anleitung kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Eine Anleitung ist für den Betrieb nicht rechtlich bindend.
Welche Sanktionen kann das Gewerbeaufsichtsamt verhängen?
Wenn das Gewerbeaufsichtsamt bei einer Besichtigung Probleme beim Arbeitsschutz entdeckt, kann es verschiedene Sanktionen verhängen. Dies kann z. B. eine Anleitung oder ein Bescheid sein, nach dem der Betrieb eine konkrete Maßnahme einleiten muss. Das Gewerbeaufsichtsamt kann auch Geldbußen verhängen oder Strafanzeige gegen einen Betrieb stellen, wenn es sich um grobe Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz handelt.
Hält ein Betrieb seine Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht ein, hat das Gewerbeaufsichtsamt verschiedene Sanktionsmöglichkeiten.
Rückmeldung zu Anordnungen und Verboten
Ein Unternehmen, das eine Anordnung mit Frist, eine vollziehbare Anordnung oder ein Verbot erhalten hat, muss – vor Ablauf der Frist – das Gewerbeaufsichtsamt darüber informieren, wie es das Problem gelöst hat.
Das Gewerbeaufsichtsamt kann einen oder mehrere unangekündigte Kontrollbesuche im Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Probleme zufriedenstellend gelöst wurden.
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Eine administrative Strafe ist ein Angebot an den Betrieb, dass er das Verfahren durch Zahlung einer Geldbuße innerhalb einer Frist beenden kann. Der Betrieb hat also das Recht, die Zahlung der Geldbuße zu verweigern, doch in diesem Fall wird das Gewerbeaufsichtsamt nach Ablauf der Frist ein rechtliches Verfahren gegen den Betrieb einleiten.
Der Betrieb kann eine administrative Strafe erhalten, wenn es sich um grobe materielle Verstöße gegen klare und allgemein bekannte Teile des Arbeitsschutzgesetzes oder um einen Verstoß gegen die Meldepflicht im Register für ausländische Dienstleister (RUT) handelt.
Register für ausländische Dienstleister (RUT)
Das Gewerbeaufsichtsamt verhängt nur dann administrative Strafen, wenn der Verstoß klar und unkompliziert ist und nicht auf einer Schätzung beruht.
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Eine Strafanzeige wird gestellt, wenn es sich um einen groben Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz handelt, der Betrieb sich einer Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts widersetzt oder gegen die Meldepflicht beim Register für ausländische Dienstleister (RUT) verstößt.
Die Polizei kann daraufhin ein Verfahren gegen den Betrieb einleiten. Die Staatsanwaltschaft legt schließlich fest, ob der Betrieb angeklagt werden soll. Die Beweislast liegt dabei bei der Staatsanwaltschaft.
Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz werden normalerweise mit Geldbußen geahndet, doch in besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Verstöße gegen die Meldepflicht beim RUT werden normalerweise mit Geldbußen belegt.
Bescheide, Anhörung des Betriebs und Klagemöglichkeit
Der Betrieb wird bei allen Bescheiden, die nicht zu seinen Gunsten ausfallen, angehört. Im Allgemeinen bekommt der Betrieb die Gelegenheit, sich mündlich zu den Problemen zu äußern, die das Gewerbeaufsichtsamt bei der Besichtigung festgestellt hat. Wenn bei der Besichtigung kein Vertreter der Geschäftsleitung des Betriebs anwesend ist, erfolgt eine schriftliche Anhörung des Betriebs. Dies ist auch der Fall, wenn es sich um ein besonders kompliziertes Arbeitsschutzproblem handelt.
Der Betrieb kann Widerspruch gegen den Bescheid beim Beschwerdeausschuss für Arbeitssicherheit (Arbejdsmiljøklagenævnet), einem unabhängigen Beschwerdeorgan, einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Bescheids im Betrieb an das Gewerbeaufsichtsamt gesendet werden. Das Gewerbeaufsichtsamt leitet den Widerspruch an den Beschwerdeausschuss für Arbeitssicherheit weiter.
Wenn ein Widerspruch gegen eine Anordnung fristgemäß eingeschickt wird, hat er aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass sich der Betrieb nicht nach der Anordnung richten muss, solange der Widerspruch bearbeitet wird. Dies gilt nicht für Widersprüche gegen vollziehbare Anordnungen und Verbote, denen nachzukommen ist, auch wenn der Betrieb Widerspruch eingelegt hat.
Lesen Sie mehr über die Besichtigungstypen und die verschiedenen Sanktionen
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