Welche Sanktionen kann das Gewerbeaufsichtsamt verhängen?

Wenn das Gewerbeaufsichtsamt bei einer Besichtigung Probleme beim Arbeitsschutz entdeckt, kann es verschiedene Sanktionen verhängen. Dies kann z. B. eine Anleitung oder ein Bescheid sein, nach dem der Betrieb eine konkrete Maßnahme einleiten muss. Das Gewerbeaufsichtsamt kann auch Geldbußen verhängen oder Strafanzeige gegen einen Betrieb stellen, wenn es sich um grobe Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz handelt.

Hält ein Betrieb seine Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht ein, hat das Gewerbeaufsichtsamt verschiedene Sanktionsmöglichkeiten.

Rückmeldung zu Anordnungen und Verboten

Ein Unternehmen, das eine Anordnung mit Frist, eine vollziehbare Anordnung oder ein Verbot erhalten hat, muss – vor Ablauf der Frist – das Gewerbeaufsichtsamt darüber informieren, wie es das Problem gelöst hat.

Das Gewerbeaufsichtsamt kann einen oder mehrere unangekündigte Kontrollbesuche im Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Probleme zufriedenstellend gelöst wurden.

Rückmeldung auf eine Anordnung

Bescheide, Anhörung des Betriebs und Klagemöglichkeit

Der Betrieb wird bei allen Bescheiden, die nicht zu seinen Gunsten ausfallen, angehört. Im Allgemeinen bekommt der Betrieb die Gelegenheit, sich mündlich zu den Problemen zu äußern, die das Gewerbeaufsichtsamt bei der Besichtigung festgestellt hat. Wenn bei der Besichtigung kein Vertreter der Geschäftsleitung des Betriebs anwesend ist, erfolgt eine schriftliche Anhörung des Betriebs. Dies ist auch der Fall, wenn es sich um ein besonders kompliziertes Arbeitsschutzproblem handelt.

Der Betrieb kann Widerspruch gegen den Bescheid beim Beschwerdeausschuss für Arbeitssicherheit (Arbejdsmiljøklagenævnet), einem unabhängigen Beschwerdeorgan, einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Bescheids im Betrieb an das Gewerbeaufsichtsamt gesendet werden. Das Gewerbeaufsichtsamt leitet den Widerspruch an den Beschwerdeausschuss für Arbeitssicherheit weiter.

Wenn ein Widerspruch gegen eine Anordnung fristgemäß eingeschickt wird, hat er aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass sich der Betrieb nicht nach der Anordnung richten muss, solange der Widerspruch bearbeitet wird. Dies gilt nicht für Widersprüche gegen vollziehbare Anordnungen und Verbote, denen nachzukommen ist, auch wenn der Betrieb Widerspruch eingelegt hat.

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: 08-07-2024