Rückmeldung auf eine Anordnung oder ein Verbot

Ein Unternehmen, das eine Anordnung oder ein Verbot vom dänischen Gewerbeaufsichtsamt erhält, muss sich innerhalb der gesetzten Frist beim Gewerbeaufsichtsamt zurückmelden und beschreiben, wie es das Problem gelöst hat.

Alle Unternehmen, die eine Anordnung oder ein Verbot vom dänischen Gewerbeaufsichtsamt erhalten, sind verpflichtet, sich beim Gewerbeaufsichtsamt zurückzumelden und zu beschreiben, wie sie das ursächliche Problem gelöst haben.

Rückmeldung als ausländisches Unternehmen

Ausländische Unternehmen, die nicht in Dänemark niedergelassen sind, müssen ihre Rückmeldung per Brief oder E-Mail ans Gewerbeaufsichtsamt senden.

Sie können das dem Bescheid beiliegende Formular verwenden. Das Formular ist bereits mit den meisten Informationen ausgefüllt, die das Gewerbeaufsichtsamt benötigt.

Das Formular muss von der Geschäftsführung und einem Arbeitsschutzbeauftragten unterzeichnet werden. Der Arbeitsschutzbeauftragte bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die zuständigen Arbeitnehmer darüber informiert wurden, wie Sie der Anordnung nachgekommen sind.

Wenn Sie sich für eine Rückmeldung per E-Mail entscheiden, muss diese die folgenden Informationen enthalten:

  • Fallnummer und Name des Unternehmens
  • Eine Beschreibung oder ein Foto, wie Sie das Arbeitsschutzproblem gelöst haben
  • Information, dass der Arbeitsschutzbeauftragte über die Anordnung und deren Lösung informiert wurde.

Es ist wichtig, dass das Gewerbeaufsichtsamt anhand Ihrer Beschreibung oder Fotos beurteilen kann, ob Ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Anordnung die Probleme zufriedenstellend gelöst haben.

Das Formular oder die E-Mail muss – vor Ablauf der Frist – an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: at@at.dk

Die Frist hängt von der Art der bei Ihnen eingegangenen Anordnung ab und ist im Bescheid angegeben.

Das Gewerbeaufsichtsamt kann einen oder mehrere unangekündigte Kontrollbesuche im Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Probleme zufriedenstellend gelöst wurden

Unternehmen mit einer dänischen CVR-Nummer

Für Unternehmen mit einer dänischen CVR-Nummer ist es obligatorisch, zu konkreten Fällen über die digitale Selbstbedienungslösung des Gewerbeaufsichtsamts zu kommunizieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen eine Fristverlängerung beantragen, sich zurückmelden oder Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen möchte.

Rückmeldung ans Gewerbeaufsichtsamt (Business in Denmark, auf Englisch)

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: 11-04-2024