Welche Sanktionen kann die Arbeitsaufsicht verhängen?

Verstößt ein Unternehmen gegen dänische Arbeitsschutzgesetze, kann die Arbeitsaufsicht (Arbejdstilsynet) nach einer Begehung verschiedene Sanktionen verhängen, z. B. eine Anordnung mit Frist, eine sofortige Anordnung oder eine Abmahnung. Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Unternehmen auch mit einer Geldstrafe belegt oder bei der Polizei angezeigt werden.

Wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus den Arbeitsschutzgesetzen nicht nachkommt, kann die Arbeitsaufsicht verschiedene Sanktionen verhängen:

  • Wenn Ihr Unternehmen eine Anordnung mit Frist erhalten hat, bedeutet dies, dass Sie vor Ablauf der Frist eine Lösung für das Arbeitsschutzproblem finden müssen, das der Anordnung zugrunde liegt. Sie müssen die Arbeitsaufsicht auch darüber informieren, wie Sie das Problem gelöst haben.

  • Bei unmittelbarer und erheblicher Gefahr

    Eine Anordnung zur sofortigen Vollziehung bei unmittelbarer und erheblicher Gefahr kann bedeuten, dass die Arbeit unterbrochen werden muss und nicht wieder aufgenommen werden darf, bis eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung komplett ausgeschlossen werden kann. Die Arbeitsaufsicht erlässt diese Art von Anordnungen, wenn eine unmittelbare Gefahr von schweren Personenschäden besteht, die ein schnelles Eingreifen erfordern.

    Bei erheblicher Gefahr

    Diese Art von Anordnung wird erlassen, wenn die Arbeitsaufsicht feststellt, dass in einer bestimmten Arbeitssituation die Gefahr besteht, dass Arbeitnehmer schwer zu Schaden kommen könnten, z. B. durch einen Unfall.

    Ohne erhebliche Gefahr

    Die Arbeitsaufsicht erlässt diese Art von Anordnungen in zwei Situationen:

    1. Wenn eine Anordnung sofort befolgt werden muss. Dies kann z. B. bei Arbeiten an temporären Arbeitsplätzen der Fall sein.
    2. Wenn der Anordnung sofort Folge geleistet werden kann, z. B. wenn das Unternehmen die vorhandene Sicherheitsausstattung nicht benutzt.
  • Als Unternehmen können Sie eine Abmahnung erhalten, wenn die Arbeitsaufsicht einen Verstoß gegen die Arbeitsschutzgesetze festgestellt hat, den Sie vor dem Bescheid, z. B. während der Anhörungsphase, beheben.
    Eine Abmahnung wird erteilt, um zu verdeutlichen, dass die Arbeitsschutzvorschriften stets eingehalten werden müssen, und kann zu einer höheren Strafe führen, wenn Sie in der Vergangenheit gegen ähnliche Vorschriften verstoßen haben.

  • Wenn Ihr Unternehmen eine Anordnung mit Frist oder eine Anordnung zur sofortigen Vollziehung bezüglich eines bestimmten Gesundheits- und Sicherheitsproblems erhalten hat, macht Ihnen die Arbeitsaufsicht möglicherweise ein Beratungsangebot. Das Beratungsangebot kann sich darauf beziehen, wie Sie als Unternehmen das Problem beheben und das Arbeitsumfeld allgemein verbessern können.

  • Wenn Ihr Unternehmen eine Untersuchungsanordnung erhält, bedeutet dies, dass Sie Untersuchungen, Probenahmen oder Begehungen durchführen müssen, um festzustellen, ob die Arbeitsbedingungen sicher sind.

    Untersuchungsanordnungen werden in der Regel eingesetzt, wenn die Arbeitsaufsicht einen konkreten Verdacht hat, dass die Arbeitsbedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit nicht vorschriftsmäßig sind.

    Wenn eine Untersuchung des psychologischen Arbeitsumfelds angeordnet wird, muss die Untersuchung von einer zugelassenen psychosozialen Beratungsstelle durchgeführt werden.

  • In zwei Fällen kann die Arbeitsaufsicht eine Klärungsvereinbarung anbieten, auf deren Grundlage Sie mithilfe der Arbeitsaufsicht zusätzliche Maßnahmen zugunsten des Arbeitsumfelds Ihres Unternehmens umsetzen können.

    Und zwar, wenn die Arbeitsaufsicht

    • ein Arbeitsschutzproblem festgestellt hat und zu der Einschätzung kommt, dass das Problem möglicherweise an anderer Stelle im Unternehmen, z. B. in anderen Abteilungen, vorliegt.
    • ein Arbeitsschutzproblem vermutet, aber noch nicht festgestellt hat, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt. Dies kann bei komplexen Arbeitsschutzproblemen der Fall sein, z. B. im Bereich des psychischen Arbeitsumfelds.

     

Rückmeldungen auf Anordnungen mit Frist und Anordnungen zur sofortigen Vollziehung

Wenn Ihr Unternehmen eine Anordnung mit Frist oder eine Anordnung zur sofortigen Vollziehung erhalten hat, sind Sie verpflichtet, die Arbeitsaufsicht darüber zu informieren, wie Sie die festgestellten Arbeitsschutzprobleme behoben haben.

Sie müssen Ihre Rückmeldung vor Ablauf der Frist an die Arbeitsaufsicht senden.

Die Arbeitsaufsicht kann einen oder mehrere unangekündigte Kontrollbesuche im Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Probleme zufriedenstellend behoben wurden.

Rückmeldung auf eine Anordnung

Bußgeld und Strafanzeige

Die Arbeitsaufsicht kann darüber hinaus ein Bußgeld verhängen oder ein Unternehmen bei der Polizei anzeigen.

  • Die Arbeitsaufsicht kann Bußgeldbescheide versenden. Das bedeutet, dass die Arbeitsaufsicht ein Bußgeld verhängen kann, ohne den Verstoß gegen die Arbeitsschutzgesetze bei der Polizei anzuzeigen.

    Die Arbeitsaufsicht kann einen Bußgeldbescheid versenden.

    • wenn in eindeutigen und unkomplizierten Fällen nachweislich ein erhöhtes Risiko für Unfälle oder Berufskrankheiten besteht.
    • wenn es eine eindeutige Rechtsprechung zum betreffenden Verstoß gibt.
    • wenn das Unternehmen keine Einwände gegen diese Art der Fallbearbeitung erhoben hat.

    Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein, bevor die Arbeitsaufsicht ein Bußgeld verhängen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, erstatten wir Strafanzeige bei der Polizei. 
    Die Arbeitsaufsicht kann zudem ein Bußgeld verhängen, wenn Ihr Unternehmen einer Anordnung nicht nachkommt.

    Als ausländischer Dienstleister können Sie ebenso mit einem Bußgeld belegt werden, wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit nicht beim Register ausländischer Dienstleister (Registret for Udenlandske Tjenesteydere = RUT) gemeldet haben.

    Mehr über die RUT-Anmeldung erfahren

  • Die Arbeitsaufsicht kann Strafanzeige gegen Ihr Unternehmen erstatten, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Arbeitsschutzgesetze vorliegt oder wenn Sie einer Anordnung nicht nachgekommen sind. Als ausländischer Dienstleister können Sie auch angezeigt werden, wenn Sie der Meldepflicht beim Register ausländischer Dienstleister (RUT) nicht nachgekommen sind.

    Die Polizei kann Sie daraufhin strafrechtlich verfolgen.

    Gesetzesverstöße werden in der Regel mit einer Geldstrafe geahndet, können aber in besonders schweren Fällen auch zu einer Freiheitsstrafe führen. Ein Verstoß gegen die RUT-Meldepflicht wird in der Regel mit einer Geldstrafe geahndet.

    Mehr über die RUT-Anmeldung erfahren

Unternehmensanhörung

Als Unternehmen werden Sie bei allen Bescheiden, die nicht zu Ihren Gunsten ausfallen, konsultiert.

In der Regel werden bei der Anhörung mündlich die Verstöße besprochen, die die Arbeitsaufsicht bei einer Begehung festgestellt hat. Sie haben also die Möglichkeit, sich zu den Arbeitsschutzproblemen zu äußern, für die wir Sanktionen verhängen.

Es ist eine schriftliche Anhörung möglich, wenn bei der Begehung kein Vertreter der Unternehmensleitung anwesend ist oder wenn ein besonders komplexes Arbeitsschutzproblem vorliegt.

Widerspruchsmöglichkeiten

Als Unternehmen haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bescheid der Arbeitsaufsicht Widerspruch einzulegen. Widersprüche werden vom unabhängigen Beschwerdeausschuss für Arbeitsschutz (Arbejdsmiljøklagenævnet) bearbeitet, müssen jedoch an die Arbeitsaufsicht gesendet werden. Sie müssen den Widerspruch spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bescheids der Arbeitsaufsicht einreichen.

Ein Widerspruch gegen eine Anordnung mir Frist hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Sie der Anordnung nicht nachkommen müssen, während der Widerspruch bearbeitet wird.

Einer Anordnung zur sofortigen Vollziehung muss immer sofort Folge geleistet werden - auch wenn Sie Widerspruch einlegen.

Hilfe bei der Behebung von Arbeitsschutzproblemen

Arbeitsschutzberater in der Liste der autorisierten Berater der Arbeitsaufsicht finden

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