Meldung eines Arbeitsunfalls

Wenn ein Mitarbeiter einen Arbeitsunfall in Dänemark erleidet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Unfall an die dänischen Behörden zu melden.

Unternehmen mit dänischer HR-Nummer (CVR) müssen Arbeitsunfälle digital über EASY, dem gemeinsamen System der dänischen Berufsgenossenschaft (Arbejdsmarkedets Erhvervssikring) und des dänischen Gewerbeaufsichtsamts (Arbejdstilsynet) zur Meldung von Arbeitsunfällen melden.

Für den Zugriff auf EASY ist eine NemID-Mitarbeitersignatur mit Berechtigungen für EASY erforderlich.

Meldung eines Arbeitsunfalls mit dänischer HR-Nummer (auf Englisch)

Ausländische Unternehmen ohne dänische HR-Nummer können Arbeitsunfälle über einen gesonderten Zugang in EASY melden, der unter virk.dk verfügbar ist. Hierzu muss das Unternehmen seine RUT-Nummer nutzen, d. h. die Nummer, die bei der Anmeldung im Register für Ausländische Dienstleister (Registret for Udenlandske Tjenesteydere (RUT)) an das Unternehmen vergeben wurde.

Meldung eines Arbeitsunfalls als Unternehmen mit RUT-Nummer (auf Englisch)

Wenn das Unternehmen weder eine CVR- noch eine RUT-Nummer hat, kann das Unternehmen oder die Unfallperson den Unfall in Papierform melden. Das Meldeformular ist über die dänische Berufsgenossenschaft (Arbejdsmarkedets Erhvervssikring) erhältlich.

Meldung eines Arbeitsunfalls per Formular (aes.dk)

Unternehmen, die in den Bereichen Offshore-Öl und -Gas tätig sind, sind auch verpflichtet, Beinahunfälle und Schäden an Anlagen und Installationen zu melden.

Meldung von Beinahunfällen und Unfällen bei Tätigkeiten in den Bereichen Offshore-Öl und -Gas (auf Englisch)

Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?

Arbeitgeber sind in den folgenden Fällen verpflichtet, einen Arbeitsunfall zu melden:

  • wenn dieser dazu führt, dass die betroffene Person ihre übliche Tätigkeit am ersten oder an weiteren Tagen nach dem Tag, an dem sich der Unfall ereignet hat, nicht ausüben kann. Die Meldung muss gem. dem dänischen Arbeitsschutzgesetz spätestens 9 Tage ab dem ersten Fehltag erfolgen.
  • wenn dieser zu einem Recht auf Entschädigung laut dem dänischen Arbeitsunfallversicherungsgesetz führt (z. B. Entschädigung bei dauerhaften Schädigungen oder dem Verlust der Arbeitsfähigkeit). Die Meldung muss spätestens 9 Tage nach dem Unfalltag erfolgen.
  • Wenn die zu Schaden gekommene Person ihre Tätigkeit nicht innerhalb von 5 Wochen nach dem Unfall im vollen Umfang wieder aufgenommen hat, siehe das dänische Arbeitsunfallversicherungsgesetz.

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