Diskriminierungsverbot

Auf dem dänischen Arbeitsmarkt ist es verboten, Arbeitnehmer vor und während der Anstellung und bei der Kündigung direkt oder indirekt zu diskriminieren. Dies gilt auch für ausländische Betriebe und entsandte Arbeitnehmer in Dänemark.

Die Bestimmungen finden sich im Gesetz über das Diskriminierungsverbot auf dem Arbeitsmarkt und zielen darauf ab, dass einer Person ausschließlich aufgrund seiner oder ihrer Qualifikationen z. B. eine freie Stelle oder eine Beförderung angeboten werden darf.

Was ist von den Regelungen abgedeckt?

Die Regelungen verbieten eine Diskriminierung und Schikanen aufgrund von:

  • Rasse, Hautfarbe oder ethnischer Herkunft
  • Religion oder Glaube
  • Sexuelle Orientierung
  • Nationaler oder sozialer Herkunft
  • Politischer Haltung
  • Alter
  • Behinderung

Ein Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts ist in den Bestimmungen über die Gleichbehandlung und Lohngleichheit von Mann und Frau enthalten.

Lesen Sie mehr über die Gleichstellung und Lohngleichheit

Sie können gegen Diskriminierung klagen

Wenn Sie als Arbeitnehmer einer ungesetzlichen Diskriminierung ausgesetzt sind, können Sie Klage beim Gleichstellungsausschuss einreichen. Eine solche Klage ist kostenlos und kann über die Homepage des Sozialbeschwerdeamtes (Ankestyrelsen) erfolgen. Wenn Ihrer Klage stattgegeben wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung.

Klicken Sie hier, wenn Sie eine Klage wegen ungesetzlicher Diskriminierung einreichen möchten (auf Dänisch)

Direkte und indirekte Diskriminierung

Das Gesetz über das Diskriminierungsverbot auf dem Arbeitsmarkt verbietet sowohl eine direkte wie eine indirekte Diskriminierung. Eine direkte Diskriminierung liegt z. B. vor, wenn ein Arbeitgeber die Anstellung einer Person verweigert oder einem Arbeitnehmer kündigt mit der Begründung, dass er oder sie eine bestimmte Rasse, Hautfarbe, Religion oder eine Behinderung hat.

Eine indirekte Diskriminierung ist z. B., wenn ein Arbeitgeber Anforderungen stellt, die im Verhältnis zu der Stelle, die zu besetzen ist, nicht sachlich zu begründen sind und eine bestimmte Gruppe ausgrenzen. Wenn z. B. eine Anforderung an Sprachkenntnisse eine bestimmte Gruppe betrifft, z. B. Personen mit einer anderen ethnischen Herkunft, muss eingeschätzt werden, ob die Anforderung in Bezug auf die Arbeitsaufgaben angemessen ist oder ob es sich um eine Diskriminierung handelt.

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