Wenn der Arbeitgeber den Lohn nach der ersten Zahlungsaufforderung durch den Fonds nicht zahlt, bezahlt der Fonds einen Betrag an den Arbeitnehmer oder an die Gewerkschaft.
Der Fonds sendet daraufhin eine neue Zahlungsaufforderung an den Arbeitgeber. Gleichzeitig erhebt der Fonds eine Gebühr – einen so genannten außerordentlichen Beitrag – von dem ausländischen Arbeitgeber, der die Ausgaben des Fonds abdecken soll. Die Gebühr beträgt zunächst 25 Prozent der Lohnforderung, die gewerkschaftlich festgestellt worden ist.
Wenn der ausländische Arbeitgeber den Lohn auch nach der zweiten Zahlungsaufforderung seitens des Fonds nicht zahlt und der Fonds daher eine dritte Zahlungsaufforderung senden muss, wird außerdem eine Gebühr von dem dänischen Auftraggeber erhoben. Dabei handelt es sich um den dänischen Betrieb, der die Arbeit ursprünglich bestellt hat.
Bezahlt der Arbeitgeber die Gebühr, entfällt die Gebührenforderung an den dänischen Auftraggeber. Gleichermaßen entfällt die Gebührenforderung gegen den Arbeitgeber, falls der Auftraggeber bezahlt.
Wenn ein ausländischer Arbeitgeber wiederholt Anlass für Zahlungen durch den Fonds gibt, steigt die Gebühr auf 40 Prozent bei der zweiten Zahlungsaufforderung und danach auf 50 Prozent der gesamten Lohnforderung.
Die Gebühr kann auch von einem Betrieb ohne Beschäftigte verlangt werden, sofern dies ein dänischer Auftraggeber ist. Von Privatpersonen, die Auftraggeber sind, kann keine Gebühr verlangt werden.