Ihre Rechte als entsandter Arbeitnehmer in Dänemark

Wenn Sie für eine Arbeit nach Dänemark entsandt werden und Ihr Arbeitgeber ein ausländischer Betrieb ist, der für eine befristete Zeit eine Dienstleistung in Dänemark liefert, unterliegen Sie dem Entsendegesetz.

Als entsandter Arbeitnehmer haben Sie genauso wie dänische Staatsbürger das Recht auf ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld. Sie unterliegen auch den dänischen Bestimmungen über die Gleichbehandlung und Lohngleichheit, den Schutz vor Diskriminierung sowie bestimmten Arbeitszeitregelungen. Generell gelten für Sie die Urlaubsregelungen Ihres Heimatlandes, Sie sind aber nach den Mindestregelungen abgesichert, die aus dem dänischen Urlaubsgesetz folgen.

Was ist ein entsandter Arbeitnehmer? Und was ist eine Entsendung?

Ein entsandter Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der normalerweise in einem anderen Land arbeitet und für eine begrenzte Zeit zum Arbeiten nach Dänemark entsandt wird.

Ein ausländischer Betrieb kann in den folgenden Situationen Mitarbeiter nach Dänemark entsenden:

  • Der Betrieb entsendet einen Mitarbeiter nach Dänemark, um eine Dienstleistung an einen Empfänger in Dänemark zu leisten, z. B. einen Betrieb oder eine Privatperson.
  • Der Betrieb stellt in seiner Eigenschaft als Leiharbeitsunternehmen o. Ä. einem entleihenden Unternehmen in Dänemark einen Mitarbeiter zur Verfügung.
  • Der Betrieb entsendet einen Mitarbeiter nach Dänemark, um für ein Unternehmen zu arbeiten, der Teil desselben Konzerns ist oder auf eine ähnliche Weise mit dem entsendenden Betrieb verbunden ist.

Um dem Entsendegesetz zu unterliegen, muss ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betrieb bestehen, der die Entsendung vornimmt oder den Mitarbeiter dem entsendenden Betrieb zur Verfügung stellt.

Eine weitere Bedingung ist, dass der Betrieb, der die Entsendung vornimmt, tatsächlich im Heimatland gegründet ist, was heißt, dass der Betrieb im Heimatland eine wesentliche Tätigkeit verfolgt.

Entsandte Kraftfahrer

Die Vorschriften über die Entsendung von Kraftfahrern gelten für Fahrer, die bei einem in einem anderen EU-Land niedergelassenen Unternehmen angestellt sind. Wenn der Kraftfahrer Kabotagebeförderungen im Fracht- oder Personenverkehr durchführt, auf der Zu- oder Ablaufstrecke im kombinierten Verkehr tätig ist oder nicht bilaterale grenzüberschreitende Beförderungen durchführt, gilt er als nach Dänemark entsandt.

Vorschriften für entsandte Fahrer

Ihre Rechte als entsandter Arbeitnehmer

Aus dem Entsendegesetz geht hervor, dass Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Betrieb nach Dänemark entsandt werden, den folgenden Gesetzen unterliegen:

Arbeitsschutzgesetz (auf Englisch)
Gesetz über die Sicherheit auf Offshore-Anlagen (auf Dänisch)
Luftfahrtsgesetz (auf Dänisch)
Gleichbehandlungsgesetz (auf Dänisch)
Lohngleichheitsgesetz (auf Dänisch)
Antidiskriminierungsgesetz (auf Dänisch)
§ 7 und  9, Abs 1 Angestelltengesetz (auf Dänisch)
Gesetz über die rechtliche Stellung von Leiharbeitnehmern bei Entsendung durch ein Leiharbeitsunternehmen u. a. (auf Englisch)
Gesetz über die Umsetzung von bestimmten Teilen der Arbeitszeitrichtlinie (auf Dänisch)
Bestimmte Bestimmungen im Hinblick auf den Urlaub (auf Dänisch)
Gesetz über bestimmte Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft usw., § 5 und § 6
Das Entsendegesetz (auf Dänisch)

Das Entsendegesetz schützt einen entsandten Arbeitnehmer auch gegen eine diskriminierende Behandlung durch den Arbeitgeber und stellt sicher, dass der entsandte Arbeitnehmer in Dänemark eine Klage einreichen kann, wenn gegen seine Rechte als entsandter Arbeitnehmer verstoßen wird.

Mindestlohn?

In Dänemark gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Die Löhne werden hauptsächlich durch Tarifverträge festgelegt. Daher wird empfohlen, dass sich Unternehmen, die Angestellte nach Dänemark entsenden, an die Sozialpartner wenden, um Information über die Entlohnungsbedingungen zu erhalten.

Für entsandte Kraftfahrer, die bei einem Verkehrsunternehmen in einem anderen EU-Land angestellt sind und in Dänemark Beförderungen durchführen, gelten andere Vorschriften. Das heißt unter anderem, dass sie in bestimmten Fällen Anspruch auf einen Mindestsatz haben.

Lohnbedingungen für entsandte KraftfahrerLohn und Arbeitszeit für entsandte Mitarbeiter in Dänemark

Andere Bestimmungen

Entsendung in der Landwirtschaft usw. – Anforderungen für Wohnbedingungen

Wenn ein entsandter Arbeitnehmer landwirtschaftliche oder häusliche Arbeiten leistet, bei der die Unterkunft Teil des Lohns bildet, muss der Arbeitgeber gute und zeitgemäße Wohnbedingungen bieten und sicherstellen, dass der Arbeitnehmer über saubere Bettwäsche und Handtücher verfügt.

Der Arbeitgeber zahlt auch für die Versicherung des Eigentums des Arbeitnehmers in einem Umfang, der einer allgemeinen Familienversicherung entspricht.

Entsendung im öffentlichen Dienst

Wenn ein entsandter Arbeitnehmer Angestelltenarbeit leistet, muss der Arbeitgeber alle eventuell anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten in Dänemark decken. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer von seinem festen Arbeitsplatz in Dänemark aus zur vorübergehenden Durchführung von Arbeiten an einen anderen Ort entsandt wird. Angestelltenarbeit wird in der Regel als Arbeit im Bereich Handel, Büro und Vertrieb definiert.

Langfristige Entsendung

Wenn ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten nach Dänemark entsandt wird, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Reihe von zusätzlichen Bedingungen und Rechten zusichern, die bezüglich der Arbeit in Dänemark gelten.

Der Arbeitgeber kann den Zeitraum auf bis zu 18 Monate verlängern, bevor die zusätzlichen Bedingungen und Rechte anwendbar sind.

Die zusätzlichen Regelungen, die gelten können, wenn ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 12 oder 18 Monaten hinaus entsandt wird, lauten wie folgt:

Teilzeitgesetz

Das Gesetz stellt sicher, dass keine unrechtmäßige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten erfolgt. Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf ab, die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit zu erleichtern.
Teilzeitgesetz

Gesetz über befristete Beschäftigungsverhältnisse

Das Gesetz enthält Vorschriften zur Verbesserung der Qualität von befristeten Beschäftigungsverhältnissen.
Gesetz über befristete Beschäftigungsverhältnisse

Bestimmte Vorschriften des Arbeitnehmergesetzes

Das Gesetz legt die Bedingungen und Regelungen für Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern fest, z. B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 5) und das Recht zur Organisation und Verhandlung mit dem Arbeitgeber (§ 10).
Bestimmte Vorschriften des Arbeitnehmergesetzes

Gesetz über die Verwendung von Gesundheitsdaten auf dem Arbeitsmarkt

Das Gesetz stellt sicher, dass der Arbeitgeber keine Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers nutzt, um die Fähigkeit des Arbeitnehmers zum Eingehen eines oder zum Erhalt des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses einzuschränken.
Gesetz über die Verwendung von Gesundheitsdaten auf dem Arbeitsmarkt

Gesetz über das Recht auf Fehlzeit aus besonderen familiären Gründen

Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern das Recht, ihrer Arbeit aus besonderen familiären Gründen fernzubleiben, darunter im Falle von Krankheit oder Unfällen.
Gesetz über das Recht auf Fehlzeit aus besonderen familiären Gründen

Das Entsendegesetz sichert Ihre Rechte

Das Entsendegesetz ist die Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie in Dänemark. Ziel der Richtlinie ist die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs und einer Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einer Entsendung in ein anderes Mitgliedsland.

Die Richtlinie stellt sicher, dass Arbeitnehmer, die in ein Land entsendet werden, das Mitglied der EU oder des EWR ist, Anspruch auf die Arbeitsbedingungen haben, die in dem Land gelten, in das sie entsandt werden.

Das Entsendegesetz ist außerdem die Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie in Dänemark. Die Durchsetzungsrichtlinie hat das Ziel, eine bessere Durchsetzung der in der Entsenderichtlinie festgelegten Rechte zu sichern und Missbrauch und Umgehung zu verhindern.

EU und EWR-Länder

Azoren
Balearen
Belgien
Bulgarien
Ceuta
Zypern (Südteil)
Dänemark
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Isle of Wight
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Liechtenstein
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Rumänien
Slowakei
Slowenien
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Großbritannien und Nordirland
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