Entsandte Leiharbeitnehmer

Ausländische Leiharbeitnehmer, die für eine Arbeit in Dänemark entsandt werden, unterliegen den dänischen Bestimmungen über die Rechte von Leiharbeitnehmern. Entsandte Leiharbeitnehmer dürfen nicht schlechter gestellt werden, als wären sie im Betrieb, für den sie die Arbeiten ausführen, fest angestellt.

In Dänemark gibt es ein Gesetz über Leiharbeit. Es heißt Gesetz über die rechtliche Stellung von Leiharbeitnehmern bei Entsendung durch ein Leiharbeitsunternehmen u. a. Es wird zumeist kurz Leiharbeitsgesetz genannt.

Was ist ein Leiharbeitnehmer?

Nach dem Leiharbeitsgesetz ist ein Leiharbeitnehmer eine Person, die in einem Leiharbeitsunternehmen angestellt ist, um für befristete Zeit Arbeiten in einem entleihenden Unternehmen auszuführen, z. B. in einer Gärtnerei.

Das Leiharbeitsgesetz gilt nicht, wenn ein Arbeitnehmer befristet angestellt ist, ohne von einem Leiharbeitsunternehmen entsandt zu werden.

Welche Pflichten hat das Leiharbeitsunternehmen?

Das Leiharbeitsgesetz enthält ein Gleichbehandlungsprinzip.

Das bedeutet, dass der Leiharbeitnehmer mindestens dieselben Arbeitsbedingungen haben muss, wie die, die nach den gesetzlichen Bedingungen, Tarifverträgen oder anderen bindenden allgemeinen Bestimmungen vorgeschrieben wären, wenn der Leiharbeitnehmer direkt beim entleihenden Unternehmen für dieselbe Arbeitsaufgabe angestellt wäre. Das Gleichbehandlungsprinzip gilt unter anderem für die folgenden Faktoren:

  • Länge der Arbeitszeit
  • Überstunden
  • Pausen
  • Ruheperioden
  • Nachtarbeit
  • Feiertagsregelung
  • Entgeltregelung

Ein Leiharbeitnehmer hat das Recht, Auskünfte über die Beschäftigungsbedingungen zu bekommen, die im Unternehmen gelten, in dem die Leiharbeit ausgeführt wird. Der Leiharbeitnehmer kann das Leiharbeitsunternehmen um diese Auskünfte bitten.

Die Zeitarbeitsfirma muss:

  • Die Leistung des Zeitarbeitnehmers beim Anwenderunternehmen an RUT melden
  • Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Zeitarbeitnehmer

Die Zeitarbeitsfirma sollte auch sicherstellen, dass der Zeitarbeitnehmer über die für die auszuführende Arbeit erforderlichen Gesundheitszeugnisse und gesetzlichen Qualifikationen verfügt.

Tarifvertraglich geregelte Arbeit

Wenn die Leiharbeit einem Tarifvertrag unterliegt, der von den repräsentativen dänischen Tarifparteien abgeschlossen wurde und in ganz Dänemark gilt, dann gilt das Gleichbehandlungsprinzip des Leiharbeitsgesetzes nicht. Das bedeutet: Auch wenn der Leiharbeitnehmer nach dem Tarifvertrag schlechter gestellt wäre, als er es nach dem Gleichbehandlungsprinzip wäre, sind die Bedingungen nach dem Tarifvertrag weiter gesetzlich gültig.

Lesen Sie mehr über Tarifverträge

Welche Pflichten hat das entleihende Unternehmen?

Das entleihende Unternehmen ist das Unternehmen, in dem die Leiharbeit ausgeführt wird. Das entleihende Unternehmen hat die folgenden Pflichten:

  • Das Unternehmen muss dafür sorgen, dass Leiharbeitnehmer über freie Stellen im Unternehmen informiert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Leiharbeitnehmer dieselbe Möglichkeit haben, auf eine freie Stelle angestellt zu werden, als andere Angestellte im Unternehmen.
  • Das Unternehmen muss dafür sorgen, dass Leiharbeitnehmer genauso freien Zugang zu den gemeinsamen Einrichtungen des Unternehmens haben, wie die eigenen Angestellten des Unternehmens, z. B. eine Kantine.
  • Das Unternehmen muss gegenüber dem Betriebsrat des Unternehmens Angaben über die Nutzung von Leiharbeitskräften machen, falls das entleihende Unternehmen dem Gesetz über Information und Anhörung von Arbeitnehmern unterliegt oder falls eine entsprechende Pflicht aus dem Tarifvertrag (einem Zusammenarbeitsvertrag) entsteht.
  • Das Unternehmen muss die Zeitarbeitsagentur über die Bestimmungen informieren, die für das Unternehmen und die entsandte Zeitkraft gelten.
  • Das Unternehmen muss die Zeitarbeitsagentur rechtzeitig informieren, bevor das Unternehmen die entsandte Zeitkraft in ein anderes EU- oder EWR-Land entsendet.

Pflichten nach dem Gesetz über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

  • Zeitarbeit muss von der Arbeitsplatzbewertung (APV) des Anwenderunternehmens abgedeckt sein
  • Zeitarbeitnehmer müssen von der AMO abgedeckt sein und den Arbeitsschutzbeauftragten kontaktieren können.
  • Das Anwenderunternehmen muss eine persönliche Schutzausrüstung bereitstellen.
  • Das Anwenderunternehmen muss eine Berufsunfallversicherung abschließen und Arbeitsunfälle melden.

Für Saisonarbeit, bei der zehn oder mehr Personen gleichzeitig für mindestens drei von zwölf aufeinanderfolgende Monate beschäftigt sind, muss es eine Arbeitsschutzorganisation (AMO) und einen Arbeitsschutzbeauftragter geben.

Kann ein Leiharbeitnehmer vom entleihenden Unternehmen angestellt werden?

Es ist zulässig, dass ein entleihendes Unternehmen den Leiharbeitnehmer nach Ablauf einer Leiharbeit anstellt. Das Leiharbeitsunternehmen darf sich dem nicht widersetzen, kann in einem solchen Fall aber eine angemessene Zahlung durch das entleihende Unternehmen verlangen. Das gilt insbesondere für Dienstleistungen, die für das entleihende Unternehmen in Verbindung mit der Entsendung, Anstellung und Ausbildung der Leiharbeitnehmer geleistet wurden.

Ein Leiharbeitsunternehmen darf keine Bezahlung von Arbeitnehmern in Verbindung mit einer solchen Anstellung verlangen.

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