Vorschriften für entsandte Fahrer

Für die Entsendung von Kraftfahrern nach Dänemark gelten besondere Vorschriften. Der Fahrer hat Anspruch auf einen Mindeststundensatz, und der ausländische Kraftverkehrsunternehmer ist verpflichtet, eine Entsendungserklärung über ein besonderes EU-Portal für den Straßenverkehr zu übermitteln.

Die Vorschriften über die Entsendung von Kraftfahrern gelten für ausländische Fahrer, die bei einem in einem anderen EU-Land niedergelassenen Unternehmen angestellt sind.

Ein Fahrer gilt als nach Dänemark entsandt, falls er eine der folgenden Beförderungen durchführt:

  • Kabotagebeförderung im Fracht- oder Personenverkehr
  • die Zu- oder Ablaufstrecke im kombinierten Verkehr, wenn Be- und Entladeort in Dänemark liegen
  • nicht bilaterale grenzüberschreitende Beförderung (Dreiländerverkehr).

 Anmeldung mit Entsendeerklärung

Wenn ein ausländischer Kraftverkehrsunternehmer einen Fahrer nach Dänemark entsendet, muss er den Fahrer über das EU-Portal für Entsendeerklärungen anmelden. Das Portal ist mit dem Binnenmarktinformationssystem (IMI) verbunden.

Die Entsendung muss für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten angemeldet werden. Die Erklärung muss vor Beginn der Entsendung vorgelegt werden.

Das Unternehmen ist verpflichtet, den Fahrer anzumelden, und der Fahrer ist verpflichtet, die Entsendeerklärung mitzuführen und im Fall einer Verkehrskontrolle vorzulegen.

EU-Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen

Die dänische Polizei und die dänische Verkehrsbehörde können Verkehrskontrollen durchführen

In Dänemark können sowohl die Polizei als auch die dänische Verkehrsbehörde überprüfen, ob die Anmeldepflicht eingehalten wurde.

Wird der Kraftfahrer von den Kontrollbehörden angehalten, so muss der Kraftfahrer in der Lage sein, eine gültige Entsendemeldung in elektronischer Form oder als Kopie in Papierform vorzulegen. Es ist wichtig, dass der QR-Code des Dokuments gescannt werden kann.

Der Kraftfahrer muss außerdem z. B. in Form von Frachtbriefen nachweisen können, dass die Beförderungen in Dänemark stattfinden. Die Frachtbriefe müssen sich auf die Beförderungen beziehen, die während des Entsendezeitraums einen Ent- oder Beladeort in Dänemark haben.

Schließlich muss der Kraftfahrer die vom Fahrtenschreiber heruntergeladenen Daten vorlegen. Insbesondere ist es wichtig, dass die Ländersymbole für jene Mitgliedstaaten angemeldet worden sind, die der Kraftfahrer befahren hat. Die Kontrollperson vergleicht die vom Fahrtenschreiber heruntergeladenen Daten mit den Frachtbriefen, um die Gültigkeit der Entsendemeldung sicherzustellen.

Die Nichtanmeldung kann mit einer Geldstrafe geahndet werden

Falls das Unternehmen die Vorschriften zur Anmeldung über das EU-Straßenverkehrsportal nicht einhält, kann die dänische Polizei eine Geldstrafe verhängen. Die Geldstrafe für eine fehlende oder unvollständige Anmeldung beträgt als Ausgangspunkt zunächst 10 000 DKK für jede nicht ordnungsgemäß angemeldeten Beförderung.

Beim zweiten und bei jedem weiteren Verstoß gegen die Vorschrift kann die Geldstrafe verdoppelt werden. Die Geldstrafe ist vom Unternehmen zu bezahlen.

Vorgeschriebener Mindeststundensatz

Der Kraftfahrer hat Anspruch auf einen Mindeststundensatz, wenn er Kabotagebeförderungen im oder Personenverkehr und die Zu- oder Ablaufstrecke im kombinierten Verkehr mit Be- und Entladeort in Dänemark durchführt. Wenngleich ein Kraftfahrer, der einen Dreiländerverkehr ausführt, auch als entsandt gilt, hat er in dieser Situation keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Die Strecke geht aus den Beförderungsunterlagen, zum Beispiel dem sogenannten CMR-Frachtbrief, der mit den vom Fahrtenschreiber heruntergeladenen Daten verglichen wird, hervor.

Der Mindeststundensatz, der ausländischen Kraftfahrern bei Beförderungen in Dänemark garantiert wird, entspricht dem Lohn, den dänische Arbeitgeber für entsprechende Arbeit zu zahlen haben.

Mehr zur Entlohnung entsandter Kraftfahrer

Beförderungsarten, für die eine Entsendungserklärung oder ein Mindeststundensatz erforderlich ist

Beförderungsart

Verpflichtung zur Entsendungserklärung

Vorgeschriebener Mindeststundensatz

Kabotagebeförderung im Fracht- oder Personenverkehr

Ja

Ja

Zu- oder Ablaufstrecke im kombinierten Verkehr, wenn Be- und Entladeort in Dänemark liegen

Ja

Ja

Nicht bilaterale grenzüberschreitende Beförderung (Dreiländerverkehr).

Ja

Nein

Gruppen, die nicht unter die Entsendevorschriften fallen

  • Selbstständige Straßentransportunternehmer, die selbst fahren, sind von den Vorschriften ausgenommen, da kein Beschäftigungsverhältnis zwischen Unternehmer und Fahrer besteht.
  • Als Fahrer tätige Zeitarbeitskräfte („vikarer“) fallen nicht unter diese Vorschriften, da kein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht.
  • Kraftfahrer von Nutzfahrzeugen mit einer Masse von mehr als 2 500 kg sind verpflichtet, sich bei Durchführung einer der unter die Vorschriften fallenden Beförderungen anzumelden. Der Kraftfahrer hat jedoch keinen Anspruch auf den Mindeststundensatz.

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(Færdselsstyrelsen)

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